Wohnungseinrichtung nicht in Spekulationsgewinn einzubeziehen

Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen. Spekulationsgewinne sollen nur bei Wirtschaftsgütern mit Wertsteigerungspotenzial, nicht bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs abgeschöpft werden, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.08.2020.

Finanzamt bezog Inventar ein

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Wohnung, wobei im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 Euro für das Zubehör veranschlagt wurde. Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es diesen Anteil einbezog. Auch insoweit sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterlägen.

FG: Inventar nicht in Gewinn einzubeziehen

Das FG Münster hat dem Kläger Recht gegeben. Hinsichtlich des Inventars liege insgesamt keine Steuerpflicht vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Satz 2 der Norm nehme allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

FG Münster, Urteil vom 03.08.2020 - 5 K 2493/18

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2020.