Anwalt reichte Klage per Fax ein und machte später technische beA-Probleme geltend
Ein Rechtsanwalt reichte Mitte August 2022 Klage per Telefax sowie am Folgetag nochmals per Brief ein. Nachdem er auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO gerichtlich hingewiesen worden war und hierauf keine weitere Stellungnahme erfolge, wurde die Klage per Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen. Der Anwalt wandte Anfang September 2022 telefonisch und mit per Briefpost übermitteltem Schreiben ein, dass er im Zeitraum von Juni bis Ende August 2022 technische Probleme bei der Einrichtung des beA gehabt habe. Hierzu fügte er Screenshots aus dem beA-Postfach bei, wonach es am 30.08.2022 und am 01.09.2022 zu fehlerhaften Übermittlungen an das FG gekommen war. Ferner reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Mitarbeiters ein, wonach im Zeitraum Juni bis Ende August eine Übermittlung mit dem beA in der Kanzlei nicht möglich gewesen sei und diese Probleme auch von IT-Fachleuten nicht hätten behoben werden können. Im Dezember 2022 übermittelte der Klägervertreter die Klageschrift per beA und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
FG: Technische beA-Probleme nicht unverzüglich glaubhaft gemacht
Das FG legte den gegen den Gerichtsbescheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung aus und wies die Klage als unzulässig ab. Da Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 verpflichtet seien, im finanzgerichtlichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, sei die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per Telefax und Brief unzulässig. Etwaige Ausnahmegründe im Sinn von § 52d Satz 3 FGO habe der Klägervertreter nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, denn er habe die technischen Probleme dem Gericht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung mitgeteilt.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die im September und Dezember 2022 eingegangenen Schreiben seien wegen Verspätung nicht als zulässige Klagen anzusehen. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sein Anwalt habe das Fristversäumnis verschuldet, da er die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung Mitte August 2022 dargelegt und glaubhaft gemacht habe. In diesem Fall wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden, so das FG. Hinzu komme, dass das Gericht den Prozessvertreter unmittelbar nach Klageerhebung auf die Formvorschrift des §§ 52d FGO hingewiesen habe.