Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer nach Insolvenzanfechtung zu berichtigen

Der erklärte Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die betreffende Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Ansonsten würde es zu einer wettbewerbswidrigen doppelten Steuerentlastung kommen, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 07.12.2021.

Finanzamt kürzte wegen Insolvenzerstattung Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer

Geklagt hatte eine operativ tätige Holding AG. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Nach Insolvenzeröffnung focht der Insolvenzverwalter die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an. Das Hauptzollamt erstattete im Oktober 2019 die Beträge an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.

FG: Kürzung des Vorsteuerabzugs ist nicht zu beanstanden

Das Finanzgericht hat die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter "Erstattung" der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Doppelte Steuerentlastung wäre wettbewerbswidrig

Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil. Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.

FG Münster, Urteil vom 07.12.2021 - 15 K 3144/20 U

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2022.

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