FG Münster: Vorfälligkeitsentschädigungen für Darlehensablösung im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind abzugsfähig

Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, können als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster hervor. Die Revision wurde zugelassen und ist unter Az. II R 17718 bereits anhängig (Urteil vom 12.04.2018, Az.: 3 K 3662/16 Erb).

Finanzamt will Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Abzug bringen

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

FG bewertet Vorfälligkeitsentschädigungen als abzugsfähige Nachlassregelungskosten

Der Senat gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre, so das Gericht.

Vorfälligkeitsentschädigung dient Ausgleich für entgangenen Zinsgewinn

Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, so das FG, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweisen Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

FG Münster , Urteil vom 12.04.2018 - 3 K 3662/16 Erb

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2018.