FG Münster: Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten zum dortigen Verzehr unterliegt voller Umsatzsteuer

Backwaren, die in in Supermärkten integrierten Bäckereifilialen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.09.2019 entschieden hat (Az.: 15 K 2553/16).

FA unterwarf Verzehrverkauf von Backwaren im Supermarkteingang der Regelumsatzsteuer

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (Vorkassen-Zonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.

FG: Umsätze wegen Zusatzleistungen nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen zu behandeln

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die getätigten Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Letztlich seien nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht worden. So seien für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt worden. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen. 

Verzicht auf Toiletten und Service vorliegend unerheblich

Insbesondere sei das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten worden seien und überdies kein Kellnerservice bestanden habe, führe im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.

FG Münster, Urteil vom 03.09.2019 - 15 K 2553/16

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2019.