Bahn verpflichtete sich zur Entschädigung für Schließung eines Bahnübergangs
Der Kläger unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterlagen. Durch seine betrieblich genutzten Flächen verlief eine Eisenbahnlinie, die der Kläger durch einen eigens hierfür geschaffenen Bahnübergang überqueren konnte. Auf Betreiben der DB Netz AG erging ein Planfeststellungsbeschluss, der die Schließung des Bahnübergangs gegen Zahlung einer Entschädigung feststellte. Im Rahmen eines hiergegen vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens kam es im Jahr 2005 zu einer Einigung, wonach sich die DB Netz AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtete.
Finanzamt unterwirft 2006 Teilzahlung der Umsatzsteuer
Das Finanzamt behandelte die im Streitjahr 2006 auf den Entschädigungsbetrag vom Kläger erhaltene Teilzahlung als umsatzsteuerpflichtig. Er habe an die DB Netz AG eine Leistung erbracht, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass die Schadensersatzleistung kein umsatzsteuerliches Entgelt darstelle und sie hilfsweise untrennbar mit landwirtschaftlichen Umsätzen im Sinn von § 24 UStG verbunden sei. Außerdem habe das Finanzamt einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, weil die Vereinbarung bereits 2005 abgeschlossen worden sei.
Landwirt mit Klage erfolgreich
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Allerdings ging das Finanzgericht – anders als der Landwirt – davon aus, dass die Entschädigung ein umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung des Klägers darstelle. Eine steuerbare Leistung könne auch in der Einwilligung eines Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen liegen, der ohne diese Einwilligung einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte. Das Querungsrecht des Klägers sei zwar nicht vertraglich oder dinglich geregelt gewesen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses habe die DB Netz AG ihm dieses Recht aber nicht entschädigungslos entziehen können.
Leistung nicht im Streitjahr erbracht
Der Kläger habe seine Leistung aber bereits 2005, nicht erst im Streitjahr 2006 erbracht, so das Gericht weiter. Die Leistung habe in der schriftlichen Einwilligung zur Schließung des Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage bestanden. Für die DB Netz AG habe der Vorteil darin gelegen, ein zeitaufwändiges Enteignungsverfahren zu vermeiden. Die Leistung des Klägers könne nicht darin gesehen werden, dass er die Beendigung einer Duldungsleistung der DB Netz AG akzeptiert habe, da eine solche Duldungsleistung nicht bestanden habe. Der Kläger habe auch keine substanzüberlassende sonstige Leistung an die DB Netz AG erbracht, weil nicht ersichtlich sei, welches Recht er übertragen haben könnte.