Veräußerung eines Sauenbestands unter Verpachtung der Ställe ist Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe stellt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.

GbR übernimmt Sauenhaltung von Gesellschafter

Geklagt hatte eine GbR, die eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall betrieb. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen. Diesem drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb sie den Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe.

GbR macht Vorsteuern aus Veräußerung geltend

Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass sie den Betrieb ihres Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.

FG Münster: Wesentliche Betriebsgrundlagen erworben

Das FG Münster wies die Klage ab, da das Finanzamt den Vorsteuerabzug zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt habe. Die Klägerin habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt.

FG Münster, Entscheidung vom 20.05.2020 - 15 K 1850/17 U

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2020.

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