FG Münster: Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung für Grundstücksunternehmen

Nebentätigkeiten eines Unternehmens können der Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehen, wenn sie sich nicht als Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung darstellen, sondern als wirtschaftlich eigenständige Betätigungen zu begreifen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage komme dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu, entschied das Finanzgericht Münster. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein (Urteil vom 06.12.2019, Az.: 8 K 3685/17 G, BeckRS 2018, 37040).

Erträge aus bloßer Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von Gewerbesteuer freigestellt

Nach der sogenannten erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt.

Auch Teil des Nachbargrundstücks überlassen

Zum Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, das zum Teil im Weg einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks (Flurstück 1) und eines Teils des Nachbargrundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurstücks 1 waren die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin, Untererbbauberechtigte des Flurstücks 2 eine KG. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstücks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit über ein ausschließliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfläche errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde. Die Klägerin vermietete beide Flurstücke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.

FG Münster: Lediglich eigenen Grundbesitz verwaltet

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Die Überlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Maßnahmen, die  in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stünden und dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, seien als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Im Übrigen sei die Nebentätigkeit angesichts der verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Überlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringfügig anzusehen. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2019.

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