Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge
Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von circa 40.000 Quadratmeter. Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter circa 29.000 Quadratmeter und die andere circa 11.000 Quadratmeter erhielt.
Finanzamt geht von Betriebsaufgabe aus
Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.
Finanzamt bestätigt Sichtweise der Finanzbehörde
Das FG Münster wies die Klage ab und stellte fest, dass die Klägerin ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen habe. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang, so das FG. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von circa 28% der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.
Revision zugelassen
Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.