Finanzamt unterwarf Kosten für Anmietung von Messestellplätzen dem Gewerbeertrag
Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
FG gibt Klage statt
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie ihre Produkte nicht selbst an Endkunden vertreibe, sondern durch ein Netz von ebenfalls auf den Messen anwesenden Händlern. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient.