Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messestellplätzen

Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen zur werbewirksamen Produktpräsentation sind nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Wie das Finanzgericht Münster am 09.06.2020 entschieden hat, sind die angemieteten Messestellplätze in diesem Fall nicht als fiktives Anlagevermögen anzusehen.

Finanzamt unterwarf Kosten für Anmietung von Messestellplätzen dem Gewerbeertrag

Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.

FG gibt Klage statt

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie ihre Produkte nicht selbst an Endkunden vertreibe, sondern durch ein Netz von ebenfalls auf den Messen anwesenden Händlern. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient.

FG Münster, Urteil vom 09.06.2020 - 9 K 1816/18

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2020.

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