Arbeitgeber bestätigte berufliche Veranlassung des Jagdscheins
Die Klägerin war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem einen faunistischen Spürhund einsetze.
Privat weder in Besitz einer Waffe noch einer Jagdpacht
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.
FG: Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für Berufsausübung
Das FG Münster wies die Klage ab. Die Aufwendungen für die Jägerprüfung seien nicht beruflich veranlasst gewesen. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe.
Auch keine vorweggenommenen Werbungskosten
Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.