Insolvenzverwalter forderte Vorsteuervergütung aufgrund Quotenzahlung
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Weder der Kläger noch die GmbH gaben für Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt meldete die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge zur Insolvenztabelle an. In den Berechnungen nahm es keine Vorsteuerkürzungen bezüglich solcher Eingangsrechnungen der GmbH vor, die die GmbH bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte. Im Jahr 2013 leistete der Kläger Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und von ihm anerkannte Forderungen und beantragte hierfür beim Finanzamt eine Vorsteuervergütung. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass im Rahmen der Insolvenzeröffnung keine entsprechenden Vorsteuerkorrekturen zulasten der Insolvenzmasse vorgenommen worden seien.
FG: Verknüpfung von erster und zweiter Vorsteuerberichtigungspflicht hier jedenfalls gerechtfertigt
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter beantragten Vorsteuerbeträge auf die Quotenzahlungen seien nicht zu vergüten. § 17 UStG beinhalte eine erste Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der Rechnungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlt worden seien und eine zweite gegenläufige Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der nachträglich im Hinblick auf die Quote erfolgten Zahlungen. Die zweite Berichtigung hinge davon ab, dass die erste Berichtigung vorgenommen und die aufgrund der Vorsteuerkürzung entstandenen Beträge eingezogen wurden. Anderenfalls träte eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse ein. Laut FG ist diese Verknüpfung jedenfalls im Streitfall zu fordern, weil weder die GmbH noch der Kläger als Insolvenzverwalter ihren Pflichten zur Kürzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzeröffnung nachgekommen seien.