Keine Steu­er­ermä­ßi­gung für Geld­spiel­au­to­ma­ten­um­sät­ze

Die Be­steue­rung von Geld­spiel­au­to­ma­ten­um­sät­zen zum Re­gel­steu­er­satz ist nicht zu be­an­stan­den. Der er­mä­ßig­te Um­satz­steu­er­satz für Schau­stel­ler gelte nicht für Um­sät­ze aus dem nor­ma­len Be­trieb von Geld­spiel­au­to­ma­ten, da orts­ge­bun­de­ne und zeit­lich un­be­schränkt tä­ti­ge Un­ter­neh­men nicht als volks­fe­st­ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen an­zu­se­hen seien, ent­schied das Fi­nanz­ge­richt Müns­ter mit Ur­teil vom 24.09.2020.

Klä­ge­rin mo­nier­te Um­satz­be­steue­rung bei Geld­spiel­au­to­ma­ten

Die Klä­ge­rin wand­te sich gegen eine Steu­er­fest­set­zung für Um­sät­ze aus Geld­spiel­au­to­ma­ten. Sie meint, die Be­steue­rung führe zu einer Un­gleich­be­hand­lung mit den Be­trei­bern von Spiel­ban­ken. Hilfs­wei­se mach­te sie die An­wen­dung des er­mä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für Schau­stel­ler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG in Ver­bin­dung mit § 30 UStDV) gel­tend, da die Auf­stel­lung von Geld­spiel­au­to­ma­ten mit “Lust­bar­kei­ten auf Jahr­märk­ten oder Volks­fes­ten“ ver­gleich­bar sei.

FG: Geld­spiel­au­to­ma­ten­um­sät­ze un­ter­lie­gen der Be­steue­rung zum Re­gel­satz

Das Fi­nanz­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Die Be­steue­rung von Geld­spiel­au­to­ma­ten­um­sät­zen sei ge­klär­ter maßen nicht zu be­an­stan­den und stehe mit uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben im Ein­klang. Sol­che Um­sät­ze seien dem Re­gel­steu­er­satz zu un­ter­wer­fen, da der er­mä­ßig­te Steu­er­satz für Schau­stel­ler nicht grei­fe. Die Ver­güns­ti­gung gelte nur für Schau­stel­ler, die ein Rei­se­ge­wer­be be­trei­ben. Da­ge­gen seien orts­ge­bun­de­ne und zeit­lich un­be­schränkt tä­ti­ge Un­ter­neh­men nicht als volks­fe­st­ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen an­zu­se­hen. Die Un­ter­schei­dung recht­fer­ti­ge sich da­durch, dass rei­sen­de Schau­stel­ler einen er­höh­ten Auf­wand durch Be­för­de­rung, Abbau und Auf­bau sowie einen hö­he­ren Ver­schleiß der An­la­gen zu tra­gen hät­ten.

Auch Eu­ro­pa­recht er­for­dert keine an­de­re Ein­schät­zung

Die Klä­ge­rin habe nicht vor­ge­tra­gen, dass die Geld­spiel­ge­rä­te auf Jahr­märk­ten, Volks­fes­ten, Schüt­zen­fes­ten oder ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen auf­ge­stellt wor­den seien. Die nach der Spiel­ver­ord­nung (SpielV) zu­läs­si­gen Auf­stell­or­te für Geld­spiel­au­to­ma­ten - wie etwa Spiel­hal­len oder Gast­stät­ten - seien nicht mit der­ar­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen ver­gleich­bar. Es han­de­le sich viel­mehr um orts­fes­te An­la­gen, die dar­auf aus­ge­rich­tet seien, dass die Geld­spiel­ge­rä­te kei­nem stän­di­gen Aus­tausch un­ter­lie­gen. Die Ver­sa­gung des er­mä­ßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes für Auf­stel­ler für Geld­spiel­au­to­ma­ten ver­sto­ße auch nicht gegen das uni­ons­recht­lich ver­an­ker­te Neu­tra­li­täts­ge­bot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Auf­stel­len von Geld­spiel­ge­rä­ten unter an­de­rem auf Volks­fes­ten und Schüt­zen­fes­ten un­ter­sa­ge, liege keine Un­gleich­be­hand­lung der Klä­ge­rin mit Auf­stel­lern auf der­ar­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen vor.

FG Münster, Urteil vom 24.09.2020 - 5 K 344/17 U

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2020.

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