Klägerin monierte Umsatzbesteuerung bei Geldspielautomaten
Die Klägerin wandte sich gegen eine Steuerfestsetzung für Umsätze aus Geldspielautomaten. Sie meint, die Besteuerung führe zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG in Verbindung mit § 30 UStDV) geltend, da die Aufstellung von Geldspielautomaten mit “Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar sei.
FG: Geldspielautomatenumsätze unterliegen der Besteuerung zum Regelsatz
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen sei geklärter maßen nicht zu beanstanden und stehe mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Solche Umsätze seien dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten.
Auch Europarecht erfordert keine andere Einschätzung
Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt worden seien. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten - wie etwa Spielhallen oder Gaststätten - seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen. Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.