Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die katholischen Kläger, als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4% des zu versteuernden Einkommens. Das Finanzgericht Münster hat dies abgelehnt und damit die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Die Bischöfliche Anordnung sei nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen.

Streit um Kappung der Höhe der Kirchensteuer

Im konkreten Fall erzielten die Kläger im Streitjahr 2015 der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von rund 370.000 Euro und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25% unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von etwa 18.000 Euro, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4% des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen. 

Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig

Das FG Münster wies die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage ab, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten. Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.

Erlass auch nicht aus dem Kirchensteuerrecht zu begründen

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand, so das Finanzgericht weiter. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu einer Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer. Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Das FG ließ offen, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Denn zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25%igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben, zum anderen seien die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4% einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer liege.

FG Münster, Entscheidung vom 15.06.2021 - 4 K 1768/20 Ki

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2021.