FG Müns­ter: Keine er­mä­ßig­te Be­steue­rung für Ren­ten­nach­zah­lung über zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me

Auf eine Ren­ten­nach­zah­lung, die sich auf zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me be­zieht, gilt nicht der er­mä­ßig­te Steu­er­satz nach § 34 EStG, wenn die Nach­zah­lung im zwei­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum er­folgt. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Müns­ter mit Ur­teil vom 19.09.2019 ent­schie­den (Az.: 5 K 371/19 E).

Klä­ger er­hielt Ren­ten­nach­zah­lung über zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me

Der Klä­ger er­hielt nach Be­en­di­gung sei­nes An­ge­stell­ten­ver­hält­nis­ses im Jahr 2017 zu­nächst Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, da­nach Rente wegen vol­ler Er­werbs­min­de­rung. Für den Zeit­raum vom 01.02.2017 bis zum 28.02.2018 ergab sich eine Ren­ten­nach­zah­lung in Höhe von rund 14.000 Euro, die je­doch fast in vol­lem Um­fang mit Er­stat­tungs­an­sprü­chen der Agen­tur für Ar­beit und der Kran­ken­kas­se ver­rech­net wurde.

FA lehn­te er­mä­ßig­te Be­steue­rung der Ren­ten­ein­künf­te ab

Das Fi­nanz­amt be­rück­sich­tig­te im Streit­jahr 2017 den ver­rech­ne­ten Be­trag mit dem Be­steue­rungs­an­teil als Ren­ten­ein­künf­te des Klä­gers. Der Klä­ger be­an­trag­te hier­für die An­wen­dung des er­mä­ßig­ten Steu­er­sat­zes, da sich die Ren­ten­nach­zah­lung über zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me er­stre­cke und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mo­na­ten um­fas­se.

FG: Er­mä­ßig­ter Steu­er­satz fin­det keine An­wen­dung

Das Fi­nanz­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Die Ren­ten­nach­zah­lung in Höhe der Ver­rech­nung sei auf­grund der Er­fül­lungs­fik­ti­on des § 107 Abs. 1 SGB X be­reits im Streit­jahr 2017 zu er­fas­sen. Der er­mä­ßig­te Steu­er­satz finde je­doch keine An­wen­dung, da es sich nicht um eine Ver­gü­tung für mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­kei­ten han­de­le. Die Nach­zah­lung habe sich zwar auf zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me er­streckt. Für die Frage, ob sie einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mo­na­ten um­fasst habe, sei je­doch nur auf den Zeit­raum vom 01.02.2017 bis zum 31.12.2017 ab­zu­stel­len.

Nach­zah­lung als zeit­lich ver­zö­ger­te Aus­zah­lung an­zu­se­hen

Die Nach­zah­lung für die Mo­na­te Ja­nu­ar und Fe­bru­ar 2018 stel­le da­ge­gen le­dig­lich eine zeit­lich ver­zö­ger­te Aus­zah­lung der das Jahr 2018 be­tref­fen­den lau­fen­den Ren­ten­zah­lun­gen und damit von vorn­her­ein keine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tä­tig­keit dar. Diese bei­den Mo­na­te seien daher bei der Be­ur­tei­lung des Nach­zah­lungs­zeit­raums außer Be­tracht zu las­sen.

FG Münster, Urteil vom 19.09.2019 - 5 K 371/19 E

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2019.

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