Kein Investitionsabzugsbetrag für geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Für die beabsichtigte Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.

Investitionsabzugsbetrag für geplanten Erwerb eines GbR-Anteils begehrt

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte sie ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab. Dagegen klagten die GbR und die Eheleute.

FG: 2016 keine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.

Erwerb der GbR-Anteile keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts

Auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute komme die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei.

Hinsichtlich Nutzung der Photovoltaikanlagen auf GbR abzustellen

Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter liege allerdings keine beabsichtigte Nutzung in einem Betrieb des Klägers vor. Für dieses Erfordernis spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Diesem Verständnis stehe das Transparenzprinzip, wonach die Gesellschafter Subjekt der Einkünfteerzielung seien, nicht entgegen, denn Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung sei die Personengesellschaft.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Einzelunternehmer

Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer. Im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 11/21 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E,F

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2021.