FG Münster: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne von § 15a EStG aus. Dies hat das Finanzgericht Münster mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 14.08.2019 entschieden (Az.: 13 K 2320/15 F, BeckRS 2019, 22787). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 26/19 die Revision anhängig. 

Finanzamt: Auf Kläger entfallender Verlust nicht ausgleichsfähig

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Im Folgejahr, dem Streitjahr 2008, schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel in vollem Umfang auf den Kläger. Das Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust jedoch nicht als ausgleichsfähig fest, da der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe. Dagegen klagte der Kommanditist. 

FG: Investitionsabzugsbetrag ohne Einfluss auf Kapitalkonto

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG sei nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Dieses setze sich allein aus dem in der Steuerbilanz der KG enthaltenen Kapitalkonto des Kommanditisten und einer etwaigen Ergänzungsbilanz zusammen. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten das Kapitalkonto dagegen nicht, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele. Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten, so das Gericht. Diese Sichtweise entspreche auch dem Regelungszweck des § 15a EStG, der eine Verlustzurechnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten darstellen solle.

FG Münster, Urteil vom 14.08.2019 - 13 K 2320/15 F

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2019.