FG Münster: Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für inländische Krankenkasse

Die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gemäß § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte sind nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen. Dies stellt das Finanzgericht Münster klar. Das Urteil vom 13.03.2018 (Az.: 15 K 832/15 U) ist nicht rechtskräftig, nachdem beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde (Az.: V B 38/18).

Gesetzliche Krankenkasse wendet sich gegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte Rezepte regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Da die Klägerin als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen ist und die Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies in den Streitjahren zu steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt. Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreisen zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten.

FG: Herstellerrabatte führen nicht zu Entgelt für Medikamentenlieferungen von Dritter Seite

Das FG Münster gab der Klage statt. Die Herstellerrabatte führten nicht zu einem Entgelt für die Medikamentenlieferungen an die Klägerin von Dritter Seite. Hierfür fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller sei im Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt gewesen, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter Endabnehmer der Arzneimittel sein würde. Dementsprechend minderten die Rabatte lediglich seine Bemessungsgrundlage. Die Regelung in § 130a SGB V habe die sozialrechtliche Funktion, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Arzneimittelkosten zu bewirken. Dass der Herstellerrabatt nach dem Umfang der Medikamentenlieferungen an gesetzliche Krankenkassen berechnet werde, habe darüber hinaus keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung.

FG Münster, Urteil vom 13.03.2018 - 15 K 832/15 U

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2018.