Gewinne aus Online-Pokerspielen können steuerpflichtig sein

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor, das die Spielvariante Texas Hold´em betraf. Bei dieser handele es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein – gewerbliche Einkünfte ausschließendes – Glücksspiel, stellte das FG klar.

Student spielt online Poker

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2008/2009 Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte er im Internet in sogenannten Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Zunächst nutzte er Cent-Beträge als Einsätze. Bis Ende 2008 erzielte er einen Gesamtgewinn von circa 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat.

Gewinne von über 80.000 Euro gemacht

Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Während seiner Spielzeiten nutzte er eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro.

Finanzamt unterwirft Gewinne der Einkommensteuer

In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. 

FG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ab Oktober 2009

Die hiergegen erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Kläger habe, so das FG, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen beziehungsweise praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege.

FG bejaht Gewinnerzielungsabsicht

Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.

Ab Oktober 2009 keine reine Hobbyausübung mehr

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem "berufsmäßigen" Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 01.03.2021 - 11 K 3030/15

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2021.