FG Münster: Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen im Konzernverbund nach der Kostenaufstellungsmethode bestimmbar

Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund der Konstellation weder ein interner noch ein Preisvergleich möglich ist. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 07.12.2016 entschieden (Az.:13 K 4037/13).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. Ihre Anteile werden von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält auch sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Dementsprechend erhielt die Klägerin von dieser Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, seien die angemessenen Zinsen zu schätzen.

Zinsschätzung des Finanzamts erfolgte nach Kostenaufschlagsmethode

Hierzu wendete das Finanzamt die Kostenaufschlagsmethode an, wobei es die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft zu Grunde legte. Diese Werte wurden dem Konzernreporting entnommen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Frage der Fremdüblichkeit vorrangig die Preisvergleichsmethode im Weg eines externen Preisvergleichs anzuwenden sei. Die einzelnen Verträge seien dabei im Hinblick auf ihre Konditionen und insbesondere auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu untersuchen. Danach seien die gezahlten Zinsen marktüblich.

FG: Kostenaufschlagsmethode vorliegend am besten geeignet

Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Grundsätzlich seien als die drei Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode anerkannt und stünden gleichrangig nebeneinander. Vorliegend sei aber die Kostenaufschlagsmethode am besten geeignet, um die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen. Die Preisvergleichsmethode sei dagegen nicht anwendbar. Ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen habe, sei nicht möglich, weil hierfür die Muttergesellschaft gebürgt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch kein externer Preisvergleich möglich, da die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftrete, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar sei. Außerdem könne die Bonität der Klägerin nicht individuell, sondern nur für den Konzern insgesamt beurteilt werden.

Schätzungen des Finanzamts waren aber überhöht

Auch für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode fehle es an einem Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Leistungen. Die Schätzungen des Finanzamts nach der Kostenaufschlagsmethode seien vorliegend aber ungeachtet der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin überhöht: Die Kosten der Schwestergesellschaft seien auch im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür seien jedoch die Werte aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schwestergesellschaft anzusetzen. Zur Schätzung der Kosten des Eigenkapitals müsste die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100% und der Fremdkapitalquote berechnet und für die übliche Verzinsung ein geschätzter Faktor von 150% angesetzt werden, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen sei als Eigenkapital. Schließlich seien die Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.

FG Münster, Urteil vom 07.12.2016 - 13 K 4037/13

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2017.