Exklusive Jahresabschlussfeier für angestellte Führungskräfte
Die Klägerin veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf etwa 17.000 Euro und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte die Klägerin pauschal mit 25% nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Dem folgte das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Klägerin offen gestanden habe. Dagegen erhob die Klägerin Klage beim FG.
FG: Mangels für alle Arbeitnehmer offener Veranstaltung keine Pauschalbesteuerung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anzusehende Jahresabschlussfeier hätten unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer geführt. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG setze nach der Rechtsprechung des BFH aber voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe.
Offenstehen der Veranstaltung auch nach Einfügung der Legaldefinition weiterhin erforderlich
Trotz der zeitlich erst nach dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal des "Offenstehens" weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen. Dieser Regelungszweck habe durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden sollen.