FG Münster: Erbschaftsteuer von 30% für Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers verfassungsgemäß

Die Erhebung einer Erbschaftssteuer von 30% auf Erwerbe durch Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers nach § 19 Abs. 1 ErbStG in der für 2009 gültigen Fassung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Dies hat das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10.11.2016 entschieden. Art. 6 Abs. 1 GG erfordere keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen (Az.: 3 K 1476/16 Erb).

Kläger rügten Erbschaftsteuersatz von 30% für Geschwister, Nichten und Neffen

Die Kläger sind als Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers aufgrund eines Testaments dessen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30% gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG in der für 2009 gültigen Fassung. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es gegen Art. 3 und Art. 6 GG verstoße, dass für sie derselbe Steuersatz gelte wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

FG: Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Das FG hat die Klage abgewiesen. § 19 Abs. 1 ErbStG sei verfassungskonform. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verwies es auf die hierzu bereits ergangene BFH-Rechtsprechung (BeckRS 2015, 94410), wonach die Gleichbehandlung der Erwerber der Steuerklasse II und III nicht über den weiten Gestaltungsspielraum hinausgehe, der dem Gesetzgeber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zustehe.

Besteuerung auch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar

Laut FG ist die Vorschrift aber auch gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG erfordere gerade keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen, so dass eine Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit solchen der Steuerklasse III zulässig sei. Im Übrigen seien die Kläger als Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für das Vormundschaftsrecht, in dem es um die Sorge für ein Kind gehe, weiter gefasst habe, sei dies auf den Bereich des lediglich finanziell wirkenden Erbschaftsteuerrechts nicht zu übertragen.

FG Münster, Urteil vom 10.11.2016 - 3 K 1476/16 Erb

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.

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