FG Münster: Erbfallkostenpauschale auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

Die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.10.2019 entschieden, gegen das er allerdings die Revision zugelassen hat (Az.: 3 K 3549/17 Erb).

Nacherbin begehrt Erbfallkostenpauschale

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24.01.2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19.05.2013 verstorben war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro (sogenannte Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Pauschale kann sowohl Vor- als auch Nacherben gewährt werden

Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale sind nach Auffassung des FG Münster neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen hat. Mit der Rechnung des AG habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies von der gesetzlichen Regelung gewollt sei. Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

FG Münster, Urteil vom 24.10.2019 - 3 K 3549/17 Erb

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2020.