FG Münster: Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sogenannte Wegzugsbesteuerung kann nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2019 gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür sei neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand. Die Revision wurde zugelassen (Az.: 1 K 3448/17 E, BeckRS 2019, 29823).

Wegzug nach Dubai für zwei Jahre

Der Kläger war nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der er Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 17 EStG.

Klage gegen Erfassung der Veräußerungsgewinne erfolglos

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe, nicht. Das FG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden, so das Gericht.

AStG-Vorschrift gilt nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen

So setze § 6 Abs. 3 S. 1 AStG für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen, so das Gericht. § 6 Abs. 3 AStG gelte aber nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen, so das FG weiter.

FG Münster, Urteil vom 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2019.