FG Müns­ter: Ent­fal­len der Weg­zugs­be­steue­rung nur bei Rück­kehr­ab­sicht

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Aus­schei­den des Steu­er­pflich­ti­gen aus der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht dazu, dass auch ohne Ver­äu­ße­rung die stil­len Re­ser­ven von im Pri­vat­ver­mö­gen ge­hal­te­nen we­sent­li­chen Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen auf­ge­deckt wer­den und ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu ver­steu­ern ist. Diese so­ge­nann­te Weg­zugs­be­steue­rung kann nach einem jetzt be­kannt ge­wor­de­nen Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter vom 31.10.2019 gemäß § 6 Abs. 3 AStG nach­träg­lich ent­fal­len. Hier­für sei neben der (ob­jek­ti­ven) Wie­der­be­grün­dung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht auch er­for­der­lich, dass glaub­haft ge­macht wird, dass be­reits bei Weg­zug (sub­jek­tiv) der Wille zur Rück­kehr be­stand. Die Re­vi­si­on wurde zu­ge­las­sen (Az.: 1 K 3448/17 E, BeckRS 2019, 29823).

Weg­zug nach Dubai für zwei Jahre

Der Klä­ger war nach Dubai in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten ge­zo­gen und hatte sei­nen in­län­di­schen Wohn­sitz und ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt auf­ge­ge­ben. Zum Zeit­punkt sei­nes Weg­zugs hielt der er Be­tei­li­gun­gen an meh­re­ren im In­land an­säs­si­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Zwei Jahre nach dem Weg­zug be­grün­de­te der Klä­ger wie­der sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land. Das Fi­nanz­amt er­fass­te bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Klä­gers für das Jahr des Weg­zugs Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne gemäß § 6 Abs. 1 AStG in Ver­bin­dung mit § 17 EStG.

Klage gegen Er­fas­sung der Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne er­folg­los

Hier­ge­gen wand­te sich der Klä­ger mit dem Ar­gu­ment, dass in­fol­ge sei­ner Rück­kehr nach Deutsch­land die Be­steue­rung rück­wir­kend wie­der ent­fal­len müsse. Das Fi­nanz­amt folg­te dem mit der Be­grün­dung, dass der Klä­ger nicht be­reits bei sei­nem Weg­zug sei­nen Wil­len zur Rück­kehr an­ge­zeigt habe, nicht. Das FG hat die hier­ge­gen er­ho­be­ne Klage ab­ge­wie­sen. Der Klä­ger habe nicht glaub­haft ge­macht, dass er im Zeit­punkt sei­nes Weg­zugs den Wil­len ge­habt habe, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt wie­der in Deutsch­land steu­er­lich an­säs­sig zu wer­den, so das Ge­richt.

AStG-Vor­schrift gilt nicht für ge­schei­ter­te oder "ab­ge­bro­che­ne" Aus­wan­de­run­gen

So setze § 6 Abs. 3 S. 1 AStG für das Ent­fal­len der Weg­zugs­be­steue­rung vor­aus, dass der Steu­er­pflich­ti­ge nicht nur in­ner­halb von fünf Jah­ren wie­der un­be­schränkt steu­er­pflich­tig werde, son­dern auch, dass die Be­en­di­gung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht auf nur vor­über­ge­hen­der Ab­we­sen­heit be­ru­he. Hier­in sei ein sub­jek­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal im Sinne einer bei Weg­zug be­stehen­den Rück­kehr­ab­sicht zu sehen, so das Ge­richt. § 6 Abs. 3 AStG gelte aber nicht für ge­schei­ter­te oder "ab­ge­bro­che­ne" Aus­wan­de­run­gen. Die Ab­sicht zur Wie­der­be­grün­dung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht müsse zwar nicht be­reits bei Weg­zug an­ge­zeigt wer­den, son­dern könne auch erst bei Rück­kehr glaub­haft ge­macht wer­den. Im Streit­fall sei dem Klä­ger diese Glaub­haft­ma­chung aber nicht ge­lun­gen, so das FG wei­ter.

FG Münster, Urteil vom 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2019.

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