FG Münster: Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar und löst insofern keine Spekulationssteuer aus. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28.11.2018 entschieden (Az.: 1 K 71/16 E).

Finanzamt sieht steuerpflichtigen Spekulationsgewinn

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 Euro auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen "Spekulationsgewinn" von rund 175.000 Euro der Einkommensteuer.

FG Münster verneint Veräußerungswillen des Grundstückseigentümers

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 28/18 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 - 1 K 71/16 E

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2018.