Ein Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale von 300 Euro verklagt und für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antrag war nicht erfolgreich. Zwar sei jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet, so das FG. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor. Denn nach § 120 Abs. 1 EStG seien für die Auszahlung der Energiepreispauschale die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Falschen Beklagten verklagt
Allerdings erachtet das FG die Klage für unzulässig (Beschluss vom 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)). Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung der Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei.
Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, sei angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.