Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
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Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG, der dies anordnet, ist nicht verfassungswidrig, entschied das FG Münster in einem Musterverfahren, ließ aber die Revision zum BFH zu.

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn, was dem Mann nicht gefiel.

Er meinte, die Energiepreispauschale sei keine steuerbare Einnahme, sondern eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden, so der klagende Arbeitnehmer.

Gesetzgeber durfte Energiepreispauschale steuerlich berücksichtigen

Das FG Münster widersprach der Auffassung des Mannes und wies seine Klage ab. Der Gesetzgeber habe die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an (Urteil vom 17.04.2024 - 14 K 1425/23 E).

§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß, so das Finanzgericht. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe.

Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.

FG Münster, Urteil vom 17.04.2024 - 14 K 1425/23 E

Redaktion beck-aktuell, gk, 2. Mai 2024.