Eintragung in Zulassungsbescheinigung ist für Kfz-Steuer bindend

Die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde ist für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend. Dies hält das Finanzgericht Münster fest und fügt hinzu, dass eine Änderung der Eintragung keine Rückwirkung entfaltet. Das FG hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Schaustellerbetrieb verlangt Befreiung von Kfz-Steuer

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21.06.2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21.06.2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein, dass es sich um einen "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart" handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zu prüfen.

Hauptzollamt verweist auf bindende Zulassungsbescheinigung

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als "Schaustellerfahrzeug Packwagen über 2,5t" bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren. Die Klage blieb dagegen erfolglos. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechtsgrundsätze zum Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen.

FG bestätigt Bindungswirkung

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung. Diese stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend dem "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" des Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen im Schaustellergewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall habe die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.

FG Münster, Urteil vom 23.09.2021 - 10 K 3692/19

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2021.