FG Münster: Betriebsausgabenabzugsverbot für Jahresbeiträge der "Bankenabgabe" ist verfassungsgemäß

Gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sogenannten Bankenabgabe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Finanzgericht Münster hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es legitim sei, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten (Urteil vom 21.03.2018, Az.: 9 K 3187/16 F, BeckRS 2018, 13685).

Jahresbeitrag von über einer Million Euro geleistet

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Streit mit Finanzamt über Behandlung des Jahresbeitrages

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Ziel der Risikominimierung im Finanzsektor rechtfertigt Beitrag

Diese Bedenken teilt das FG nicht. Es wies die Klage ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten.

Auch kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie

Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute.

Revision anhängig

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 21.03.2018 - 9 K 3187/16 F

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2018.

Mehr zum Thema