FG Münster: Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern sein

Erhält ein Arbeitnehmer von einer (externen) Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos zum Zweck der Qualifizierung angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, sind diese Beträge ermäßigt zu besteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden. Denn hier stellten die Aufstockungsbeträge keinen laufenden Arbeitslohn dar. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 7 K 2635/16 E).

Finanzamt besteuerte Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesarbeitsagentur erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an. Das Finanzamt unterwarf die Aufstockungsbeträge hingegen als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz. Dagegen klagte der Kläger beim FG.

FG: Aufstockungsbeträge hier Teil einer Gesamtabfindung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

FG Münster, Urteil vom 15.11.2017 - 7 K 2635/16 E

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2017.

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