FG Münster: Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung durch Vorerben ist abzugsfähig

Eine Abfindungszahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung gezahlt hat, kann von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14.02.2019 entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 3 K 1237/17 Erb).

Rückübertragung eines durch Schenkung der Vorerbin erhaltenen Grundstücksteils durch Abfindungszahlung abgewendet

Die Eltern des Klägers hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiten Vorerben und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien und stellte einen entsprechenden Erbschein aus. In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an den Kläger sowie an einen seiner beiden Brüder, wofür das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzte. Der von diesen Schenkungen nicht bedachte Bruder ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären. Das Gericht ging nunmehr davon aus, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen sei. Der nicht Bedachte nahm daraufhin seine beiden Brüder auf Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz in Anspruch. Der Kläger schloss mit seinem Bruder im Berufungsverfahren einen Vergleich, wonach er anstelle der Übertragung des Grundstücksteils eine Abfindungszahlung leistete.

Finanzamt versagte Abzug der Abfindungszahlung bei Schenkungsteuer

Der Kläger beantragte, die Schenkungsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung zu mindern. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung durch die Mutter, sondern mit dem durch den Tod der Mutter eingetretenen Nacherbfall nach dem Vater stehe. Auch verfahrensrechtlich sei eine Änderung nicht möglich, weil die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis darstelle.

FG: Zur Erhaltung des Erwerbs geleistete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen, weil der Kläger das erworbene Grundstück nicht aufgrund des Rückforderungsrechts herausgegeben habe. Die Abfindungszahlung sei jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit im Sinn von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach diese Vorschrift auf Zahlungen zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten Anwendung finde, sei auf Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung übertragbar, da es sich um vergleichbare Fälle handele.

Abfindungszahlung ist rückwirkendes Ereignis

Laut FG stellt die Zahlung auch ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass auch verfahrensrechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei. Der maßgebliche Herausgabeanspruch habe der Grundstücksschenkung durch die Mutter von Anfang an angehaftet und sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert.

FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 3 K 1237/17 Erb

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2019.