Abbruchkosten und Restwert nach Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen

Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hält das Finanzgericht Münster in einem Verfahren fest, in dem es um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ging.

Bungalow zunächst vermietet und dann abgerissen

Die Klägerin hatte im Dezember 2011 einen Bungalow erworben, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab September 2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei Kellerräume überließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für einen Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017. Der Abbruch des Bungalows erfolgte im März 2017.

Streit um Berücksichtigung des Gebäude-Restwerts und der Abbruchkosten

In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte. Den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 machte sie in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.

FG: Restwerte und Abbruch als Werbungskosten abzugsfähig

Das FG Münster gab der Klage statt. Dem Grunde nach seien neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Sie seien vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten sei.

Aufteilung zeitanteilig und flächenanteilig vorzunehmen

Die Aufteilung sei allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen, so das Gericht weiter. Maßgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer des Objekts von 57 Monaten seit der Anschaffung desselben durch die Klägerin. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4%.

Private Veranlassung bleibt unter 10%

Dies führe zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8%. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter 10% steuerlich unerheblich. Dementsprechend seien die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil vom 21.08.2020 - 4 K 855/19 E

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2020.