Vermögensverluste aus einem Trickbetrug sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig, so das FG Münster. Die Klägerin im Verfahren, eine 77-jährige Frau, war Opfer eines Telefonbetrugs geworden. Doch sie hätte in der Situation eben anders reagieren müssen, meinte das Gericht (Urteil vom 02.09.2025 – 1 K 360/25 E).
Ein vermeintlicher Rechtsanwalt hatte der älteren Dame vorgespiegelt, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro eine Untersuchungshaft vermeiden. Die Frau übergab den Betrag einem Boten, erkannte später den Betrug und erstattete Strafanzeige. Die Täterinnen oder Täter konnten jedoch nicht ermittelt werden.
Bei der jährlichen Steuererklärung wollte sie sich dann wenigstens einen Bruchteil des Verlustes wiederholen und machte den Betrugsschaden als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Rente, erkannte jedoch die geltend gemachten Belastungen aus dem Betrugsverlust nicht an. Schließlich hätten der Frau zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Diese hingegen trug vor, sie habe sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.
FG: Betrugsopfer hätte rational handeln müssen
Das FG entschied nun jedoch, dass die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien, da sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Die 77-Jährige sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden bzw. jede treffen könne. Auch habe es sich beim Verlust lediglich um Geld und nicht um einen lebensnotwendigen Gegenstand gehandelt. Sie habe den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei darauf nicht zwingend angewiesen gewesen.
Zudem sei der Verlust keine zwangsläufige Folge des Betrugs. Nach der herrschenden Rechtsprechung müsse man in solchen Fällen eine zweistufige Prüfung vornehmen, so das FG. Zwangsläufig sei ein Verlust dann nicht, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht habe. Dies sei bei der zufällig ausgewählten Frau zwar nicht der Fall. Es sei jedoch weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorgelegen hätten, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten.
Da – auch nach dem von den Betrügerinnen bzw. Betrügern entworfenen Szenario – keine Gefahr für die Tochter der Frau vorgelegen habe, sei es ihr objektiv zumutbar gewesen, zunächst ihre Tochter oder die Polizei zu kontaktieren, so das Gericht. Selbst bei einer drohenden Verhaftung der Tochter wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib oder Leben darstelle. Das Gericht ließ die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution offen und klärte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Tochter nicht auf.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.


