Sterben muss jeder mal: Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, entschied das FG Münster. Wer vorsorgt, handelt freiwillig – eine sittliche Pflicht wie bei Angehörigen besteht laut Gericht nicht.

Ein Mann hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro abgeschlossen und wollte die hierfür angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Er argumentierte, dass die Übernahme der Beerdigungskosten durch Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne und daher auch die eigene Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich abziehbar sein müsse. Denn diese diene ja gerade dazu, den Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Der Einzelrichter des 10. Senats des FG Münster ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Eine Bestattungsvorsorge sei keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG. Dem Steuerpflichtigen seien dadurch keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Es gehe nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der eigene Tod und die damit verbundene Bestattung beträfen grundsätzlich jede Person (Urteil vom 23.06.2025 – 10 K 1483/24 Enicht rechtskräftig).

Nicht vergleichbar sei die Vorsorge für die eigene Bestattung mit den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger. Nicht jeder müsse im Laufe seines Lebens die Bestattung eines Angehörigen finanzieren. Solche Kosten träfen somit nicht alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Zudem seien die Ausgaben hierfür sehr unterschiedlich – sowohl was ihre Anzahl als auch ihre Höhe betrifft.

Zwangsläufigkeit fehlt

Auch an der Zwangsläufigkeit fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen – eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht zur Vorsorge für die eigene Bestattung bestehe nicht. Zwar könnten laut Rechtsprechung des BFH sittliche Gründe für die Übernahme von Bestattungskosten naher Angehöriger sprechen – bei der eigenen Vorsorge seien solche Gründe aber nicht ersichtlich, etwa um den Erben Ausgaben zu ersparen.

Auch aus der steuerlichen Behandlung von Beerdigungskosten bei Erben ergibt sich aus Sicht des FG nichts anderes. Denn selbst dort seien nur solche Kosten steuerlich abziehbar, die nicht durch den Nachlass oder durch geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit dem Todesfall gedeckt seien. Wenn schon in diesen Fällen eine wirtschaftliche Belastung Voraussetzung sei, müsse das umso mehr gelten, wenn der Erblasser selbst und freiwillig zu Lebzeiten zahle.

FG Münster, Urteil vom 23.06.2025 - 10 K 1483/24 E

Redaktion beck-aktuell, cil, 16. Juli 2025.

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