Streit um Erstattung von Kapitalertragsteuer
Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100% von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sogenannte Mäander-Struktur). Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93%-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.
FG bezweifelt Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Das FG hat auch hinsichtlich der nachgebesserten aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Es hat insbesondere Zweifel daran, ob die Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft gegebenenfalls die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.