FG Köln: Eigenheim-Renovierung durch Fernsehshow ist geldwerter Vorteil

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat das Kölner Finanzgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 1 V 2304/18).

Finanzamt behandelte 65% der Renovierungskosten als Einkommen

Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen. Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

FG: Nur reine Renovierungsleistungen steuerpflichtig

Das FG gab dem Finanzamt in dem Eilverfahren dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Dennoch hat der Senat die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt, sodass der Antragsteller die Einkommensteuer vorläufig überwiegend nicht zu bezahlen braucht. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig, unterstreicht das FG. 

FG Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 V 2304/18

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2019.

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