FG Köln weist Klage auf Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer in "cum/ex-Verfahren" ab

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 19.07.2019 entschieden (Az.: 2 K 2672/17). Es verhandelte erstmalig in der Sache in einem sogenannten cum/ex-Verfahren. Nach Angaben des Gerichts bildet das Verfahren ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer?

Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") angedient. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. 

FG Köln: Mehrfacherstattung scheidet bereits denknotwendig aus

Dies hat der 2. Senat des FG Köln verneint. Der Aktienkäufer werde bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er habe daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.

Revision zugelassen

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2019.