Kläger machte Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle geltend
Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes beziehungsweise einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 Euro je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von etwa 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.Dagegen erhob der Kläger beim FG Klage.
FG: Beendigung der Geschäfte gegeben
Das FG hat der Klage für alle Jahre stattgegeben. Im Jahr 2008 berücksichtigte es die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt worden sei, fehle es anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte. Im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer seien die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).