Klägerin begehrte vollen Kostenabzug: "Bloße Aufmerksamkeiten"
Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bietet die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich in den Streitjahren auf rund 30.000 Euro im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30% dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie etwa einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70% der Aufwendungen überstiegen. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Kosten und klagte daher beim FG.
FG: Nicht nur Geste der Höflichkeit
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden sei stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 54/21 anhängig ist.