Finanzamt reichte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht
Das Finanzamt hatte den Antragsteller wegen Steuerrückständen in Höhe von 7.377 Euro zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft aufgefordert. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem Finanzamt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden mit, dass er nicht in der Lage sei, die Vermögensauskunft zu erteilen. Das Finanzamt ließ den Termin bestehen, da sich aus der Bescheinigung nicht ergebe, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Nachfolgend beantragte das Finanzamt beim AG die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsteller. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte beim FG Köln, den Antrag von der Vollziehung auszusetzen. Das AG ordnete die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller an.
Nur FG prüft Ermessensfehler
Mit seinem Beschluss hat das FG Köln dem Antragsteller Recht gegeben und den Antrag auf Erzwingungshaft von der Vollziehung ausgesetzt. Damit ist das Finanzamt an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert. Das FG verwies darauf, dass auch nach Erlass des Haftbefehls ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags bestehe. Die Entscheidung des Finanzamts, den Haftbefehl zu beantragten, werde nämlich nur vom FG auf Ermessensfehler überprüft.
Finanzamt hätte Gelegenheit zu Vorlage spezifizierten Attests geben müssen
Im Streitfall habe das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebiete auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Beschwerde wurde jedoch nicht eingelegt.