EuGH soll über höhere Schenkungsteuer für Familienstiftungen im Ausland entscheiden

Darf einer Familienstiftung mit Sitz im Ausland das für inländische Familienstiftungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer geltende Steuerklassenprivileg vorenthalten werden? Das FG Köln bezweifelt dies und bittet den EuGH um Klärung.

Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte in Liechtenstein nach dortigem Recht eine Familienstiftung errichtet. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Für die zugewandten Gelder reichte sie eine Schenkungsteuererklärung ein, in der sie die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 Euro sowie eines Steuersatzes von 19% nach Steuerklasse I berechnet haben wollte.

Das Finanzamt ging von deutlich anderen Zahlen aus, weil es die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des sogenannten Steuerklassenprivilegs festsetzte. Es kam so auf einen Freibetrag von nur 20.000 Euro und wandte einen Steuersatz von 30% nach Steuerklasse III an. Das Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG besagt, dass sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet.

Das Problem: Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt diese Begünstigung auf inländische Stiftungen. Dementsprechend hatte das Finanzamt sie auch nicht auf die Stiftung in Liechtenstein angewandt. Die Stifterin ist dagegen der Ansicht, dass diese Beschränkung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und dass das Steuerklassenprivileg erweiternd auch auf ausländische Stiftungen angewendet werden muss. Das von ihr angerufene FG Köln hat die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auch die Richterinnen und Richter bezweifeln, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist (Beschluss vom 30.11.2023 – 7 K 217/21).

FG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 K 217/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 11. März 2024.

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