FG Köln ruft EuGH an: Abzugsverbot von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen mit EU-Recht vereinbar?

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Es hat deshalb den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren angerufen (Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 15 K 950/13).

In Belgien wohnhafter Rechtsanwalt begehrt Abzug von Beiträgen für Versorgungswerk

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten (belgischen) Einkommensteuerpflicht. Für seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten. Über die Hälfte der Einkünfte wurden in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der (deutschen) beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen. Dabei versagte das beklagte Finanzamt den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

FG: Benachteiligung Gebietsfremder mit Niederlassungsfreiheit vereinbar?

Das FG hat europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage und deshalb den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Es möchte wissen, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwar befänden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher sei der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt.

Hinreichender Erwerbszusammenhang der Beiträge gegeben?

Laut FG gilt dies nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als "Quellenstaat") ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stehen. Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall sei insbesondere fraglich, ob die "Pflichtbeiträge" an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stehen.

FG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - 15 K 950/13

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2017.

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