Rentenversicherungsbeiträge auf Krankengeld bei Einkommensteuer nicht abzugsfähig

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Einem Abzug als Sonderausgaben stehe § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 EstG entgegen, denn die Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.

Krankengeld mit Rentenversicherungsbeiträgen Progressionsvorbehalt unterworfen

Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb. Die Klägerin begehrte den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge – entweder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EstG oder hilfsweise im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppelbesteuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden.

FG: Kein Sonderausgabenabzug, kein Abzug im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Das FG hat die Klage abgewiesen. Ein Abzug als Sonderausgaben scheide wegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 EStG aus. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (zum Beispiel Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

FG Köln, Urteil vom 25.05.2023 - 11 K 1306/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2023.