FG Köln: Keine wirksame Klageerhebung per einfacher E-Mail mit unterschriebener Klageschrift als PDF-Anhang

Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift als PDF-Anhang beigefügt ist. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden (Az.: 10 K 2732/17). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 anhängig.

Klage per einfacher E-Mail erhoben

Der Kläger hatte beim FG Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.

FG: Klage unzulässig

Das FG hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.

FG Köln , Urteil vom 25.01.2018 - 10 K 2732/17

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2018.

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