Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift als PDF-Anhang beigefügt ist. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden (Az.: 10 K 2732/17). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 anhängig.
Klage per einfacher E-Mail erhoben
Der Kläger hatte beim FG Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.
FG: Klage unzulässig
Das FG hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.
FG Köln , Urteil vom 25.01.2018 - 10 K 2732/17
Redaktion beck-aktuell, 3. April 2018.
Aus der Datenbank beck-online
FG Saarland, Wirksame Klageerhebung durch per E-Mail an das FG übermittelten Datensatz mit "unterzeichneter" Klageschrift im "jpg"-Format als Mailanhang, BeckRS 2015, 96041
Lewandowski/Ackermann, Elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt, DStR 2014, 1646
FG Sachsen-Anhalt, Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail, BeckRS 2013, 96295
BFH, Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur, BeckRS 2011, 96291
BFH, Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift, BeckRS 2010, 24004131