FG Köln: Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer wegen verzögerter Reform

Auch die in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 08.11.2018 entschieden. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Erbschaftssteuer hätten nicht zu einer Steuerpause geführt (Az.: 7 K 3022/17). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 1/19 die Revision anhängig.

Klägerin rügte Besteuerung

Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

FG: Zwar echte Rückwirkung, hier aber zulässig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG hat die Festsetzung der Erbschaftsteuer für rechtmäßig erachtet. Der Gesetzgeber habe mit dem am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 01.07.2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung. Diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (BeckRS 2014, 59427) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 09.11.2016 mit Wirkung zum 01.07.2016 verkündet.

FG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2019.