Finanzamt besteuerte auf Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn
Die Kläger hatten innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG vorliege.
FG Köln verneint anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Das FG Köln folgte dem nicht. Es vertritt die Ansicht, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Zugelassene Revision eingelegt
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.