FG Köln: Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf selbstgenutzten Eigenheims

Der Gewinn aus dem Verkauf selbstgenutzten Wohneigentums ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 20.03.2018 entschieden (Az.: 8 K 1160/15, BeckRS 2018, 9845).

Finanzamt besteuerte auf Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn

Die Kläger hatten innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG vorliege.

FG Köln verneint anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Das FG Köln folgte dem nicht. Es vertritt die Ansicht, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Zugelassene Revision eingelegt

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

FG Köln, Urteil vom 20.03.2018 - 8 K 1160/15

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2018.

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