FG Köln: Bei Einnahme-Überschuss-Rechnung müssen keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben werden

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2017 für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden (Az.: 15 K 1122/16).

Finanzamt: Fehlen fortlaufender Rechnungsnummern schwerwiegender Buchführungsmangel

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern keine Pflicht

Dem folgte das FG Köln nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 K 1122/16

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2018.

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