FG Köln: Keine Grund­er­werb­steu­er auf Ein­bau­kü­che und Mar­ki­sen

Wer­den zu­sam­men mit einer Im­mo­bi­lie ge­brauch­te be­weg­li­che Ge­gen­stän­de ver­kauft, wird hier­für keine Grund­er­werb­steu­er fäl­lig. Dies gilt auch für Ge­gen­stän­de, die wert­hal­tig sind. Al­ler­dings nur, wenn keine An­halts­punk­te für un­rea­lis­tisch an­ge­setz­te Kauf­prei­se be­stehen, ent­schied das Fi­nanz­ge­richt Köln (Ur­teil vom 08.11.2017, Az.: 5 K 2938/16, rechts­kräf­tig).

Fi­nanz­amt legte Grund­er­werb­steu­er auch Kauf­preis für Küche und Mar­ki­sen zu­grun­de

Die Klä­ger hat­ten ein Ein­fa­mi­li­en­haus für 392.500 Euro er­wor­ben und im no­ta­ri­el­lem Kauf­ver­trag ver­ein­bart, dass von dem Kauf­preis 9.500 Euro auf die mit­ver­kauf­te Ein­bau­kü­che und Mar­ki­sen ent­fal­len sol­len. Das Fi­nanz­amt erhob auch auf die­sen Teil­be­trag Grund­er­werb­steu­er, weil es den für die ge­brauch­ten Ge­gen­stän­de ver­ein­bar­ten Preis für zu hoch hielt. Den Klä­gern sei es nur darum ge­gan­gen, die Grund­er­werb­steu­er zu spa­ren.

FG: Fi­nanz­amt müss­te un­rea­lis­ti­sche Ver­kaufs­wer­te nach­wei­sen

Hier­ge­gen wehr­ten sich die Klä­ger er­folg­reich vor dem FG Köln. Die­ses führt aus, dass die in einem Kauf­ver­trag ge­son­dert ver­ein­bar­ten Kauf­prei­se grund­sätz­lich der Be­steue­rung zu­grun­de zu legen seien. Dies gelte je­den­falls, so­lan­ge keine Zwei­fel an der An­ge­mes­sen­heit der Prei­se be­stün­den. Das Fi­nanz­amt müsse nach­wei­sen, dass für die be­weg­li­chen Ge­gen­stän­de keine rea­lis­ti­schen Ver­kaufs­wer­te an­ge­setzt wor­den seien. In­so­weit han­de­le es sich um steu­er­be­grün­den­de Um­stän­de, für die das Fi­nanz­amt die Fest­stel­lungs­last trage. Zur Er­mitt­lung des Werts seien weder die amt­li­chen Ab­schrei­bungs­ta­bel­len noch die auf Ver­kaufs­platt­for­men für ge­brauch­te und aus­ge­bau­te Ge­gen­stän­de ge­for­der­ten Prei­se als Ver­gleichs­maß­stab ge­eig­net.

FG Köln, Urteil vom 08.11.2017 - 5 K 2938/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2018.

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