FG Köln: Keine Feuerschutzsteuer bei Vertrag ohne Feuerversicherungsschutz

Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlich auch Feuerrisiken absichern. Eine potentielle Versicherbarkeit genügt nicht. Dies hat das Finanzgericht Köln mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 07.12.2016 entschieden (Az.: 2 K 3652/14).

BZSt: Wohngebäudeversicherungen unterliegen Feuerschutzsteuer

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, bietet Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 01.07.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.

FG: Feuerschutzsteuer nur bei tatsächlicher Abdeckung von Feuerrisiken

Das FG hat der Klage der Versicherung gegen den Feuerschutzsteuerbescheid stattgegeben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterlägen Wohngebäudeversicherungen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Eine potentielle Versicherbarkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.

FG Köln, Urteil vom 07.12.2016 - 2 K 3652/14

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2017.

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