FG Köln: Ahndungsteil eines Kartellbußgelds mindert die Steuer nicht

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert, entschied das Finanzgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Fall. Die Revision wurde zugelassen und ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 2/17 7bereits anhängig (Urteil vom 24.11.2016, Az.: 10 K 659/16).

Gewinnmindernde Rückstellung vom Finanzamt nicht anerkannt

Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 Prozent den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Nur Abschöpfungsteil des Kartellbußgeldes kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden

Der Zehnte Senat wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sog. Abschöpfungsteil).

Ahndungsteil kann nicht steuermindernd geltend gemacht werden

Hingegen könne der "strafende" Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) nicht steuermindernd berücksichtigt werden, so das Gericht weiter. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 GWB. Danach sei es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe.

FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 659/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2017.

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